AGB

der pulseframe Marketing und Corporate Events, Inhaberin Tamai Bruns

Stand: Mai 2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge, Leistungen und Angebote zwischen pulseframe Marketing und Corporate Events, Inhaberin Tamai Bruns, Eurotec-Ring 15, 47445 Moers (nachfolgend „Agentur“ oder „pulseframe“), und ihren Kundinnen und Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
  2. Die Leistungen der Agentur richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.
  3. Diese AGB gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Agentur stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos erbringt.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

  1. Die Agentur bietet ihren Auftraggebern ganzheitliche Marketing- und Kommunikationsleistungen aus einer Hand, online wie offline. Hierzu gehören insbesondere:
  • Marketingberatung, Strategieentwicklung und Positionierung,
  • Markenentwicklung und Branding (Corporate Identity, Corporate Design, Naming),
  • Kampagnenkonzeption und -umsetzung (digital und klassisch),
  • Content-Erstellung in Wort, Bild, Video und Audio (z. B. Texte, Fotos, Videos, Podcasts, Social-Media-Inhalte),
  • Webdesign, Webentwicklung und Pflege von Websites,
  • Social-Media- und Content-Marketing,
  • Suchmaschinenoptimierung (SEO) und Suchmaschinenwerbung (SEA),
  • Print- und Druckerzeugnisse (z. B. Flyer, Broschüren, Anzeigen, Plakate),
  • Eventplanung, Eventproduktion und Live-Kommunikation,
  • Projektmanagement, Koordination und Schnittstellenkommunikation,
  • sowie alle damit zusammenhängenden, ergänzenden oder vorbereitenden Leistungen.
  1. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einem gesondert geschlossenen Einzelvertrag. Im Zweifel ist der Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung der Agentur maßgeblich.
  2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform (z. B. E-Mail).
  3. Die Agentur schuldet die fach- und sorgfaltsgerechte Erbringung der vereinbarten Leistungen, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg (z. B. eine bestimmte Reichweite, Conversion-Rate, Platzierung in Suchmaschinen oder einen bestimmten Umsatzeffekt), sofern ein solcher Erfolg nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde.

§ 3 Angebot und Vertragsschluss

  1. Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Sofern nicht anders angegeben, sind Angebote 14 Tage ab Angebotsdatum gültig.
  2. Ein Vertrag kommt zustande durch die schriftliche oder per E-Mail erfolgte Annahme eines Angebots durch den Auftraggeber und eine entsprechende Auftragsbestätigung der Agentur, spätestens jedoch mit Beginn der Leistungserbringung durch die Agentur.
  3. Sämtliche im Angebot, in Präsentationen oder in Vorgesprächen enthaltenen Konzepte, Ideen, Strategien, Entwürfe und Vorschläge sind geistiges Eigentum der Agentur und dürfen vor Vertragsschluss weder verwendet, weitergegeben, vervielfältigt noch anderweitig verwertet werden. Eine Verwertung ohne Vertragsschluss berechtigt die Agentur zur Geltendmachung einer angemessenen Vergütung.

§ 4 Leistungserbringung, Einsatz freier Mitarbeiter und Subunternehmer

  1. Die Agentur erbringt ihre Leistungen mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach dem jeweiligen Stand der Technik und den anerkannten Regeln der Branche.
  2. Die Agentur ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Leistungen freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Subunternehmerinnen und Subunternehmer sowie sonstige Dritte (z. B. Webdesigner, Texter, Fotografen, Videografen, Druckereien, Eventdienstleister, technische Dienstleister, Übersetzer) einzusetzen. Einer gesonderten Zustimmung des Auftraggebers bedarf es hierfür nicht.
  3. Die Agentur stellt sicher, dass eingesetzte Dritte vertraglich zur Vertraulichkeit verpflichtet sind und – soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden – die datenschutzrechtlichen Anforderungen einhalten. Sie haftet für eingesetzte Dritte wie für eigenes Verschulden.
  4. Die Agentur ist in der Wahl ihrer Mitarbeiterinnen, Subunternehmerinnen und Hilfspersonen frei. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Erbringung der Leistung durch eine bestimmte Person besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  5. Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Bei nicht von der Agentur zu vertretenden Verzögerungen (z. B. ausbleibende Mitwirkung des Auftraggebers, höhere Gewalt, Lieferengpässe Dritter) verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend.

§ 5 Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI)

  1. Die Agentur setzt zur Erbringung ihrer Leistungen unterstützend KI-basierte Werkzeuge ein, insbesondere zur Recherche, Analyse und Strukturierung. Die finale fachliche Verantwortung für die gelieferten Inhalte verbleibt stets bei der Agentur; KI-generierte Zwischenergebnisse werden durch die Agentur geprüft, kuratiert und überarbeitet.
  2. Die Agentur achtet darauf, ausschließlich KI-Dienste in Versionen einzusetzen, bei denen die Eingaben (Prompts) und übermittelten Inhalte vertraglich vom Modelltraining ausgeschlossen sind (z. B. Business-, Pro- oder Team-Varianten mit entsprechenden Datenschutz-Einstellungen).
  3. Vertrauliche Informationen und personenbezogene Daten des Auftraggebers oder seiner Kundinnen und Kunden werden ohne dessen vorherige Zustimmung nicht in öffentliche KI-Dienste eingegeben.
  4. Der Auftraggeber kann den Einsatz von KI-Werkzeugen für sein Projekt ganz oder teilweise ausschließen. Ein solcher Ausschluss ist vor Vertragsschluss oder spätestens vor Beginn der jeweiligen Leistungsphase in Textform mitzuteilen. Ein hierdurch entstehender Mehraufwand kann gesondert berechnet werden.
  5. Die Agentur verarbeitet keine rein KI generierten Inhalte.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Die ordnungsgemäße und termingerechte Erbringung der Leistungen setzt eine aktive und zeitnahe Mitwirkung des Auftraggebers voraus. Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere dazu:
  • alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Unterlagen, Texte, Bilder, Logos, Markenrichtlinien, Zugänge und Freigaben rechtzeitig, vollständig und in der vereinbarten Form zur Verfügung zu stellen,
  • eine verantwortliche Ansprechperson mit Entscheidungs- und Freigabebefugnis zu benennen sowie deren Wechsel der Agentur unverzüglich mitzuteilen,
  • Rückmeldungen, Korrekturwünsche und Freigaben innerhalb angemessener Fristen zu erteilen, in der Regel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Anforderung,
  • die Agentur über alle für das Projekt relevanten Umstände, internen Vorgaben und parallel laufenden Maßnahmen zu informieren,
  • dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte frei von Rechten Dritter sind oder er über die erforderlichen Nutzungsrechte für die vorgesehene Nutzung verfügt.
  1. Der Auftraggeber stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung der vorgenannten Zusicherungen entstehen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung. Dies gilt insbesondere bei Verletzung von Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- oder Wettbewerbsrechten durch vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte.
  2. Verzögerungen, die auf eine verspätete, unvollständige oder qualitativ unzureichende Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen nicht zulasten der Agentur. Verbindlich vereinbarte Termine verlängern sich um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Daraus entstehender Mehraufwand (z. B. Umplanung, doppelte Einarbeitung, Stornokosten Dritter) kann gesondert nach Aufwand in Rechnung gestellt werden.
  3. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nach, ist die Agentur berechtigt, die Leistungserbringung zu unterbrechen oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall zu vergüten.

§ 7 Korrekturschleifen, Änderungen und Zusatzleistungen

  1. Im vereinbarten Pauschalpreis sind, sofern im Angebot nicht abweichend geregelt, drei (3) Korrekturschleifen je Hauptgewerk enthalten (z. B. drei Korrekturschleifen für ein Web-Layout, drei Korrekturschleifen für eine Konzeption, drei Korrekturschleifen für ein Video). Eine Korrekturschleife umfasst die schriftliche, konsolidierte Rückmeldung des Auftraggebers mit Änderungswünschen und die anschließende Überarbeitung durch die Agentur.
  2. Darüber hinausgehende Korrekturschleifen sowie Änderungs- oder Zusatzwünsche, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden gesondert nach dem jeweils gültigen Stundensatz der Agentur berechnet, der auf Anfrage mitgeteilt wird. Vor Beginn der Mehrleistung informiert die Agentur den Auftraggeber über den voraussichtlichen Mehraufwand in Textform.
  3. Wesentliche Änderungen am vereinbarten Leistungsumfang nach Projektstart (sog. Scope-Änderungen) bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung in Textform und können Auswirkungen auf Zeitplan und Vergütung haben (siehe § 8).

§ 8 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro und zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Die Vergütung richtet sich nach dem im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung vereinbarten Preis. Sie kann pauschal, nach Aufwand oder als monatliches Honorar (Retainer) vereinbart werden.
  3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt für projektbezogene Pauschalvergütungen folgende Zahlungsstaffel:
  • 50 % der vereinbarten Pauschale bei Auftragsbestätigung bzw. Projektstart,
  • 50 % nach Abnahme bzw. Abschluss des Projekts.
  1. Erweitert sich der Projektumfang während der Umsetzung wesentlich gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang (z. B. durch zusätzliche Module, weitere Inhalte, zusätzliche Korrekturschleifen, eine erhebliche Verlängerung der Projektdauer oder andere Scope-Erweiterungen), ist die Agentur berechtigt, eine zusätzliche Zwischenrechnung in Höhe von 25 % der ursprünglichen Pauschale (bezogen auf den erweiterten Leistungsumfang) zu stellen. Die Agentur wird den Auftraggeber vor Stellung einer solchen Zwischenrechnung über den festgestellten Mehraufwand und dessen Umfang in Textform informieren. Die endgültige Schlussabrechnung erfolgt nach Abnahme.
  2. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von sieben (7) Werktagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  3. Bei Zahlungsverzug ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (für Geschäfte zwischen Unternehmern: 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
  4. Bei Zahlungsverzug ist die Agentur darüber hinaus berechtigt, die Leistungserbringung bis zum vollständigen Zahlungseingang zurückzustellen. Hierdurch entstehende Verzögerungen gehen nicht zulasten der Agentur.
  5. Eine Aufrechnung des Auftraggebers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 9 Fremdkosten und Drittanbieterleistungen

  1. Kosten für Leistungen externer Dienstleister und Drittanbieter (z. B. Druck, Veranstaltungstechnik, Catering, Künstlergagen, Lizenzgebühren für Stockfotos, Schriftarten, Musik, Plugins, Hosting Dritter, Anzeigenbudgets) sind in der vereinbarten Pauschale nicht enthalten, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  2. Die Agentur ist berechtigt, solche Fremdkosten im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu beauftragen oder sie vom Auftraggeber als Auslagen zu verlangen. Auf Verlangen der Agentur ist eine Vorauszahlung zu leisten.
  3. Werbeanzeigenbudgets (z. B. für Google Ads, Meta Ads, LinkedIn Ads) sind grundsätzlich direkt vom Auftraggeber zu tragen und werden ihm direkt durch die jeweiligen Plattformen in Rechnung gestellt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

§ 10 Abnahme

  1. Werkleistungen unterliegen der Abnahme durch den Auftraggeber. Nach Mitteilung der Fertigstellung durch die Agentur hat der Auftraggeber innerhalb von zehn (10) Werktagen die Abnahme zu erklären oder etwaige Mängel in Textform zu rügen.
  2. Erfolgt innerhalb dieser Frist weder eine Abnahmeerklärung noch eine konkrete Mängelrüge oder nimmt der Auftraggeber die Leistung produktiv in Nutzung (z. B. durch Veröffentlichung einer Website, Verteilung von Druckerzeugnissen, Durchführung der Veranstaltung), gilt die Leistung als abgenommen.
  3. Bei wesentlichen Mängeln ist die Agentur zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist verpflichtet. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben unberührt.
  4. Teilabnahmen für abgrenzbare Leistungsbestandteile (z. B. Konzeptphase, Designphase, einzelne Module) sind zulässig und üblich, sofern dies vereinbart wurde.

§ 11 Nutzungsrechte und Herausgabe von Originaldateien

  1. Sämtliche von der Agentur erbrachten kreativen Leistungen (insbesondere Konzepte, Strategien, Texte, Designs, Layouts, Grafiken, Logos, Fotos, Videos, Audioinhalte, Programmcode) unterliegen dem Urheberrecht der Agentur bzw. der für sie tätigen Urheber, soweit ein urheberrechtlicher Schutz besteht.
  2. Die Einräumung von Nutzungsrechten an den Arbeitsergebnissen erfolgt erst mit der vollständigen Bezahlung der jeweils geschuldeten Vergütung (aufschiebende Bedingung gemäß § 158 BGB). Bis dahin ist dem Auftraggeber eine widerrufliche, einfache Nutzungslizenz zum Zweck der Abnahme und internen Prüfung eingeräumt.
  3. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, erhält der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung das einfache, zeitlich und örtlich unbeschränkte Nutzungsrecht an den finalen Arbeitsergebnissen für den vertraglich vereinbarten Verwendungszweck. Eine darüber hinausgehende Nutzung (z. B. Weiterverkauf, Übertragung an Dritte, Bearbeitung durch Dritte, Nutzung für andere Marken oder Produkte) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur und ggf. einer gesonderten Vergütung.
  4. Originaldateien und offene Quelldateien (z. B. offene Layout-Dateien aus Adobe InDesign/Illustrator/Photoshop, Figma-Dateien, Rohvideomaterial, RAW-Fotos, Projektdateien, Quellcode-Repositories, offene Word- oder PowerPoint-Dateien) werden ausschließlich nach vollständiger Bezahlung sämtlicher mit dem Projekt zusammenhängenden Rechnungen und nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers herausgegeben. Ein Anspruch auf Herausgabe der Originaldateien besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde; andernfalls schuldet die Agentur ausschließlich die Lieferung der finalen Ergebnisse in den vertraglich vereinbarten Endformaten (z. B. PDF, JPG, PNG, MP4, fertig programmierte Website).
  5. Bei zusätzlicher Beauftragung der Herausgabe offener Quelldateien ist die Agentur berechtigt, hierfür eine gesonderte Vergütung zu verlangen.
  6. Die Agentur ist berechtigt, die für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnisse zu Zwecken der Eigenwerbung in ihrem Portfolio (Website, Social Media, Case Studies, Wettbewerbe, Bewerbungsunterlagen) zu nutzen sowie auf die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber unter Nennung des Unternehmensnamens und ggf. Logos hinzuweisen, sofern der Auftraggeber, dem nicht aus berechtigten Gründen widerspricht.

§ 12 Vertraulichkeit

  1. Die Agentur und der Auftraggeber verpflichten sich gegenseitig, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages zu nutzen.
  2. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich allgemein bekannt sind, der empfangenden Partei vor Erhalt bekannt waren, ihr von Dritten rechtmäßig und ohne Geheimhaltungspflicht zugänglich gemacht wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind.
  3. Die Geheimhaltungspflicht besteht für die Dauer von drei (3) Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort. Für gesetzlich geschützte Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG gilt die gesetzliche Schutzdauer.

§ 13 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

  1. Beide Parteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO und das BDSG. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur finden sich in der Datenschutzerklärung unter https://pulseframe.de/datenschutz.
  2. Soweit die Agentur im Rahmen ihrer Leistungen personenbezogene Daten verarbeitet, für die der Auftraggeber datenschutzrechtlich Verantwortlicher ist (insbesondere bei Pflege von Kundenwebsites, CRM-Systemen, Newsletter-Tools, Kampagnen-Plattformen oder ähnlichen Diensten des Auftraggebers), schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO. Die Agentur stellt hierfür eine Vorlage zur Verfügung.
  3. Die Agentur ist berechtigt, im Rahmen des Datenschutzrechts Unterauftragsverarbeiter einzusetzen. Eine Liste der eingesetzten Unterauftragsverarbeiter wird im AVV geführt und auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

§ 14 Haftung

  1. Die Agentur haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) ist die Haftung der Agentur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Eine darüber hinausgehende Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
  4. Die Agentur haftet nicht für Schäden durch höhere Gewalt, Streik, behördliche Maßnahmen, Ausfall öffentlicher Kommunikationsnetze oder den Ausfall von Drittanbietern (z. B. Hosting-Provider, Plattformen, Lieferanten), soweit diese außerhalb ihres Einflussbereichs liegen.
  5. Die Haftung für Verlust von Daten ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
  6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiterinnen, freien Mitarbeiterinnen, Subunternehmerinnen und Erfüllungsgehilfen der Agentur.

§ 15 Stornierung und Kündigung

  1. Wird ein Auftrag durch den Auftraggeber vor Abschluss des Projekts storniert oder gekündigt (ohne dass die Agentur einen Anlass hierfür gegeben hätte), behält die Agentur den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung gemäß § 648 BGB. Sie muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt. Pauschal wird vermutet, dass der Agentur ein Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von 30 % verbleibt; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die ersparten Aufwendungen tatsächlich höher waren.
  2. Bereits an Dritte verbindlich beauftragte Leistungen (z. B. Druckaufträge, Veranstaltungstechnik, Catering, Räumlichkeiten, Künstlerverträge) sind vom Auftraggeber in voller Höhe zu tragen, sofern eine Stornierung gegenüber dem Drittanbieter nicht oder nicht vollständig möglich ist.
  3. Bei kurzfristiger Absage von Events gelten je nach Projektphase ggf. abweichende Stornobedingungen, die im jeweiligen Eventvertrag geregelt werden.
  4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Agentur insbesondere vor bei: nachhaltigem Zahlungsverzug des Auftraggebers trotz Mahnung, wiederholter Verletzung von Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung und Fristsetzung, einem Verhalten des Auftraggebers, das das Vertrauensverhältnis nachhaltig stört (z. B. herabsetzendes oder diskriminierendes Verhalten gegenüber Mitarbeitenden), oder Insolvenz bzw. drohender Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers.
  5. Kündigungen bedürfen der Textform.

§ 16 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und den auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträgen ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Agentur in Moers.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.